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Bei Einhaltung einer besonderen Qualität darf auch ein deutscher Wein künftig mit den französischen Begriffen Réserve/Grande Réserve oder der deutschen Angabe Privat-Reserve bezeichnet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht Koblenz 8 A 10809/08)entschieden. Damit bekommt ein Winzer aus der Pfalz Recht, der seine Weine so kennzeichnen will und sich dafür bis zum Europäischen Gerichtshof geklagt hatte.
Der Pfälzer Winzer klagt seit Jahren, weil er mit den französischen Begriffen Réserve oder Grand Réserve auf den Flaschenetiketten auf die besondere Qualität seiner Produkte hinweisen will. Zur Not hätte er sich auch mit den deutschen Bezeichnungen «Reserve» oder Privat-Reserve zufrieden gegeben. Dabei legt der Winzer bei der Herstellung seiner Weine einen hauseigenen Qualitätsstandard zugrunde, der unter anderem eine Ertragsbegrenzung, ein hohes Mostgewicht und eine mehrjährige Lagerdauer der Weine umfasst. Das Land hält die Bezeichnungen aber für unzulässig, wogegen der Winzer klagte.
Seine Klage war zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Gerichte sahen in der Verwendung der Begriffe eine Nachahmung der in Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich europarechtlich geschützten Bezeichnungen Reserva, Riserva und Reserve.
Vor dem Europäischen Gerichtshof hatte der Pfälzer jedoch einen Teilerfolg verbuchen können: Der Gerichtshof entschied, dass die Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihre Übersetzung zulässig sei. Allerdings müsse die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen sein. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig untersagte im vergangenen Juni die Verwendung der deutschen Bezeichnung «Reserve» mit Verweis auf Österreich, wo der Begriff für Wein geschützt ist. Den Rechtsstreit im Übrigen verwies es zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Das OVG gab nun der Klage auf Verwendung der Begriffe Réserve/Grande Réserve und Privat-Reserve statt. Die Gefahr einer Irreführung des durchschnittlich informierten Verbrauchers wegen Verwendung der französischen und deutschen Bezeichnungen bestehe nicht, begründeten die Richter. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob und welche Erwartung im Einzelnen der Verbraucher mit den in den fünf Ländern geschützten Weinen und einem französischen Réserve/Grande Réserve im Einzelnen verbinde.
Angesichts der unterschiedlichen Qualitätsanforderungen in den Ländern handele es sich allenfalls um eine allgemeine Erwartung einer besonderen Qualität. Übertrage der Verbraucher diese auf den deutschen Wein des Klägers, so könne sein Vertrauen jedenfalls nicht enttäuscht werden. Der Wein des Klägers genüge nämlich einem selbst gesetzten, gehobenen Qualitätsniveau, das nicht hinter dem
der ausländischen Weine zurückstehe.
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